Gesetz
über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung. (siehe Fussnote)
16. Juli 1884
§ 1
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und
feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
§ 2
(1) Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen angegeben werden.
(2) Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Ware noch auch in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben.
§ 3
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.
§ 4
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.
§
5
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt
gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen
anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten,
wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf
Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
§ 6
Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgeboten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.
§ 7
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
§
8
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen
ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen
Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden
sind.
(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden
Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle
außer Betracht, welche
1. zur Verzierung der Ware dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich
darstellen.
§
9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe
des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe
versieht,
2. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe
des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als der
nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht,
3. Gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz
vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht,
welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold-
und Silberwaren nicht zulässig ist,
4. Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
§
10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft. An demselben Tage treten
alle landesrechtlichen Bestimmungen über den Feingehalt der Gold-
und Silberwaren außer Kraft.
Letzte
Änderungen :
BGBL Teil I, Seite 513 vom 12.03.1976
BGBL Teil I, Seite 2992 und 2997: Gesetz zur Umstellung von Gesetzen
und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung auf Euro. (Neuntes Euro Einführungsgesetz
) vom 10. November 2001, Ausgegeben am 14. 11.2001
BGBL Teil I, Seite 594 und 595, Artikel 9 vom 25.04.2007, Ausgegeben
am 04.05.2007
silberinfo
(Kempten) 15.07.2007
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