4. November 1920
Gold und Silber (Exportkontrolle) Gesetz, 1920: „Ein Gesetz zur Kontrolle des Exports von Gold- und Silbermünzen und –barren und zum Verbot des Einschmelzens oder der missbräuchlichen Verwendung von Gold- und Silbermünzen. Dieses Gesetz erlaubte das Verbot des Exports von Gold und befreite Großbritannien während der unmittelbaren Nachkriegsära vom Goldstandard.
Dieses Gesetz wurde von seiner königlichen Majestät unter Einbeziehung des Parlaments und dessen Autorität erlassen:
1.- (1) Abschnitt 8 des Zollgesetzes, 1879 (welches das Exportverbot diverser Güter ermöglicht) soll für Gold und Silber oder Gold- und Silbermünzen Anwendung finden.
(2) Jede Person, welche diesem Gesetz zuwiderhandelt oder es versäumt, die hier gestellten Forderungen vollständig zu erfüllen, soll ohne Ausnahme für jedes einzelne Vergehen mit einem Strafzoll von 100 Pfund belegt werden.
(3) Die Bezeichnung „Gold und Silber Bullion“ in diesem Gesetz schließt Gold oder Silber und jede gold- oder silberhaltige Legierung ein.
2.- (1) Es soll niemandem erlaubt sein, mit Ausnahme einer durch das Schatzamt erteilten Lizenz, Gold- oder Silbermünzen einzuschmelzen oder in anderer Weise als ein Zahlungsmittel zu verwenden; dies gilt für das Vereinigte Königreich, für jedes im Besitz von Großbritannien befindliche Land und jedes Fremdland.
(2) Jede Person, welche diesem Gesetz zuwiderhandelt oder es versäumt, die hier gestellten Forderungen vollständig zu erfüllen, soll ohne Ausnahme für jedes einzelne Vergehen mit einer Strafe von nicht mehr als 100 Pfund oder zu Gefängnis, mit oder ohne harter Arbeit, von nicht mehr als 2 Jahren oder zu beidem verurteilt werden und zusätzlich zu jeder weiteren Strafe, welche vom zuständigen Gericht in Übereinstimmung mit diesem Gesetz verhängt wird.
3. Dieses Gesetz soll als Gold und Silber (Exportkontroll) Gesetz, 1920, bezeichnet werden.
silberinfo
(Kempten) 12.11.2008
Quelle: Großbritannien, parlamentarische Papiere, Unterhaus, 1920